Art. 185a – Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

REG_2009_491 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(1)Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die aktuelle Informationen über das Produktionspotenzial enthält.
(2)Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
(3)Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 103q die Maßnahme ‚Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen‘ vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Weinbaukartei und zu der Aufstellung, insbesondere zu ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials, sowie zur Messung der Flächen. Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission beschließen, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung mehr finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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