ErwGr. 2

REG_2009_492 · zur Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik

Die folgenden Verordnungen der Gemeinsamen Fischereipolitik sind zwar förmlich noch in Kraft, mittlerweile aber überholt:
Verordnung (EWG) Nr. 31/83 des Rates vom 21.
Dezember 1982 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei und der Aquakultur (2).
Diese Verordnung betrifft die Gemeinschaftsfinanzierung von Investitionsvorhaben im Jahr 1982; die Verordnung ist damit jetzt gegenstandslos;
Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates vom 4.
November 1985 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für Sardinen (3).
Die Anwendung dieser Verordnung war für den Übergangszeitraum nach dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehen; die Verordnung ist damit jetzt gegenstandslos;
Verordnung (EWG) Nr. 3781/85 des Rates vom 31.
Dezember 1985 über Maßnahmen gegenüber den Fischereiunternehmen bei Verstößen gegen bestimmte Fangbestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (4).
Die Anwendung dieser Verordnung war für den Übergangszeitraum nach dem Betritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehen; die Verordnung ist damit jetzt gegenstandslos;
Verordnung (EWG) Nr. 3252/87 des vom 19.
Oktober 1987 zur Koordinierung und Förderung der Forschung in der Fischwirtschaft (5).
Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da sie von der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (6) abgelöst wurde;
Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 des Rates vom 4.
Dezember 1990 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (7).
Die Anwendung dieser Verordnung war für den Übergangszeitraum nach der deutschen Wiedervereinigung vorgesehen; die Verordnung ist damit inzwischen gegenstandslos;
Verordnung (EWG) Nr. 3499/91 des Rates vom 28.
November 1991 für Studien und Pilotprojekte über einen Gemeinschaftsrahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (8).
Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da sie von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21.
Dezember 2006 betreffend die Maßnahme für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (9) abgelöst wurde;
Verordnung (EG) Nr. 1275/94 des Rates vom 30.
Mai 1994 über die Anpassungen der in den Kapiteln „Fischerei“ der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelung (10).
Die Anwendung dieser Verordnung war für den Übergangszeitraum nach dem Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften vorgesehen; die Verordnung ist damit inzwischen gegenstandslos;
Verordnung (EG) Nr. 1448/1999 des Rates vom 24.
Juni 1999 mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (11).
Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da sie von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abgelöst wurde;
Verordnung (EG) Nr. 300/2001 des Rates vom 14.
Februar 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2001 (12).
Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da der Zeitraum, für den sie gelten sollte, abgelaufen ist;
Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17.
Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (13).
Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, weil die nationalen Flottenumstellungsprogramme, für die sie galt, abgeschlossen sind;
Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20.
Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (14).
Diese Verordnung diente der Regulierung der Fischerei im Jahr 2003 und ist damit inzwischen gegenstandslos;
Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20.
Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (15).
Diese Verordnung ist inzwischen gegenstandslos, da das nationale Entschädigungsprogramm, für das sie galt, abgelaufen ist;
Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19.
Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (16).
Diese Verordnung diente der Regulierung der Fischerei im Jahr 2004 und ist damit inzwischen gegenstandslos;
Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22.
Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (17).
Diese Verordnung diente der Steuerung der Fischerei im Jahr 2006 und ist damit inzwischen gegenstandslos.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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