ErwGr. 1

REG_2009_508 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (2) übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien dem Sachverständigengremium vor dem 1. Juli jedes Jahres die Ergebnisse der zur Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Rahmen der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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