ErwGr. 2

REG_2009_551 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge V und VI (Ausnahmeregelung für Tenside)

Ferner ist in den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung ein Mechanismus vorgesehen, durch den für Tenside, die nicht die oben genannte Anforderung einer vollständigen Bioabbaubarkeit erfüllen, bei Verwendung in speziellen industriellen oder institutionellen Anwendungen jedoch Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, vorausgesetzt, es handelt sich um weniger verbreitete Anwendungen und das Risiko für die Umwelt ist gemessen am sozioökonomischen Nutzen gering.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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