ErwGr. 5

REG_2009_552 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

Die Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente (5) wurde am 25. September 2007 angenommen. Die Entscheidung Nr. 1348/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat (6) wurde am 16. Dezember 2008 erlassen. Die betreffenden Beschränkungen wurden noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Anhang XVII sollte geändert werden, indem die Beschränkungen für bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente, die mit der Richtlinie 2007/51/EG erlassen wurden, und die Beschränkungen für 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat, die mit der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG erlassen wurden, darin aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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