ErwGr. 3

REG_2009_566 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Melton Mowbray Pork Pie (g.g.A.))

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann jedoch für Unternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung hingewiesen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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