ErwGr. 4

REG_2009_583 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.))

Der von Frankreich vorgebrachte Einspruch bezieht sich insbesondere darauf, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ kein besonderes Ansehen habe, das sich von dem des Erzeugnisses „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ unterscheide, eine Bezeichnung, die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates (3) als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen sei. Frankreich ist der Auffassung, dass die Verbraucher über die Art und den Ursprung des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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