ErwGr. 8

REG_2009_583 · zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.))

Die Kommission hat den durch Beschluss 93/53/EG (4) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale um seine Stellungnahme dazu ersucht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren. In seiner einstimmig abgegebenen Stellungnahme vom 6. März 2006 führte der Ausschuss aus, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ein unzweifelhaftes Ansehen sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland genießt, was durch ihre häufige Verwendung in vielen Kochrezepten zahlreicher Mitgliedstaaten und ihre starke Präsenz im Internet, in der Presse und in den Medien belegt wird. Damit erfüllt „Aceto Balsamico di Modena“ die Voraussetzung für ein besonderes Ansehen des dieser Bezeichnung entsprechenden Erzeugnisses. Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Erzeugnisse seit Jahrhunderten nebeneinander auf dem Markt bestehen. Er stellt außerdem fest, dass sich die Erzeugnisse „Aceto Balsamico di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ aufgrund ihrer Merkmale, ihrer festen Kundschaft, ihrer Verwendung, ihrer Verbreitung, ihrer Aufmachung und ihrer Preise voneinander unterscheiden, was gewährleistet, dass die betroffenen Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Die Kommission schließt sich diesen Ausführungen ohne Einschränkung an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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