Art. 12 – Neuformulierung der Spezifikationen

REG_2009_595 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG

(1)Nach Abschluss der relevanten Teile des Partikelmessprogramms der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), das unter der Regie des Weltforums zur Harmonisierung fahrzeugtechnischer Vorschriften durchgeführt wird, trifft die Kommission folgende Maßnahmen, ohne jedoch das Umweltschutzniveau innerhalb der Gemeinschaft zu senken: a) Einführung von Grenzwerten für die Partikelzahl als zusätzliche Maßnahme zur Kontrolle des Partikelausstoßes, die unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt eingesetzten Technologien zur Einhaltung der Grenzwerte für die Partikelmasse festgesetzt werden; b) Erlass eines Messverfahrens für die Partikelzahl. Ferner legt die Kommission erforderlichenfalls zusätzlich zu dem Grenzwert für die gesamten NOx-Emissionen einen Grenzwert für NO2-Emissionen fest, ohne jedoch das Umweltschutzniveau innerhalb der Gemeinschaft zu senken. Der Grenzwert für NO2-Emissionen wird unter Berücksichtigung der Leistung der zum Zeitpunkt der Festlegung verfügbaren Technologien festgesetzt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2)Die Kommission legt Korrelationsfaktoren zwischen dem europäischen instationären (ETC) bzw. stationären Fahrzyklus (ESC) gemäß der Richtlinie 2005/55/EG und dem weltweit harmonisierten instationären (WHTC) bzw. stationären Fahrzyklus (WHSC) fest und passt dazu die Grenzwerte entsprechend an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3)Die Kommission überprüft die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 4 sowie die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen. Erweist sich bei der Überprüfung, dass diese Verfahren, Prüfungen, Anforderungen und Fahrzyklen nicht mehr geeignet sind oder den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entsprechen, so werden sie so angepasst, dass sie den in der Betriebspraxis tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4)Die Kommission beobachtet die in Artikel 3 Nummer 2 genannten Schadstoffe. Kommt sie zu dem Schluss, dass es angebracht ist, die Emissionen weiterer Schadstoffe zu regeln, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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