Art. 2

REG_2009_598 · zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516 20 98 20), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518 00 91 20), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 20), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710 19 41 20), 3824 90 91 , ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824 90 97 87) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Ausgleichszölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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