Art. 1

REG_2009_599 · zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(1)Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516 20 98 20), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518 00 91 20), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 20), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710 19 41 20), 3824 90 91 , ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824 90 97 87) eingereiht werden.
(2)Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze: Unternehmen AD-Zollsatz, EUR/Tonne Nettogewicht TARIC-Zusatzcode Archer Daniels Midland Company, Decatur 68,6 A933 Cargill Inc., Wayzata 0 A934 Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston 70,6 A935 Imperium Renewables Inc., Seattle 76,5 A936 Peter Cremer North America LP, Cincinnati 198,0 A937 World Energy Alternatives LLC, Boston 82,7 A939 Im Anhang aufgeführte Unternehmen 115,6 siehe Anhang Alle übrigen Unternehmen 172,2 A999 Auf Mischungen wird der Antidumpingzoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(3)Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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