Art. 1

REG_2009_613 · zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und der Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
Bei der Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse angewandt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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