Art. 2

REG_2009_617 · zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission gemäß Artikel 144 und Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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