ErwGr. 3

REG_2009_649 · zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2009 im Rahmen der jahresübergreifenden Verwaltung der TAC und Quoten

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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