ErwGr. 5

REG_2009_663 · über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

Das Konjunkturprogramm wird nur dann wirken, wenn Maßnahmen finanziert werden, die sowohl gegen die Wirtschaftskrise helfen als auch den dringenden Energiebedarf der Gemeinschaft befriedigen. Gleichwohl sollte das mit dieser Verordnung geschaffene Sonderprogramm keinesfalls einen Präzedenzfall für künftige Ko-Finanzierungssätze bei Infrastrukturinvestitionen darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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