Art. 14 – Ende der Geltungsdauer

REG_2009_664 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen

(1)Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet drei Jahre nach der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 13 durch die Kommission. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts an das Europäische Parlament oder an den Rat, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(2)Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer dieser Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, im Einklang mit dieser Verordnung weitergeführt und abgeschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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