Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2009_664 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Abkommen“ a) ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat; b) die regionalen Abkommen nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, unbeschadet des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 59 Absatz 3 jener Verordnung, und nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.
(2)Im Zusammenhang mit regionalen Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b gilt im Sinne dieser Verordnung eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat als Bezugnahme auf die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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