Art. 6 – Verweigerung der Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

REG_2009_664 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen

(1)Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das geplante Abkommen nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme vor.
(2)Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.
(3)Fordert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
(4)Finden Gespräche nach Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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