ErwGr. 18

REG_2009_664 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen

Wenn die Kommission auf der Grundlage ihrer Prüfung beabsichtigt, die Aufnahme förmlicher Verhandlungen oder den Abschluss eines ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, sollte sie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme abgeben, bevor sie ihre begründete Entscheidung erlässt. Im Falle der Nichtgenehmigung des Abschlusses eines ausgehandelten Abkommens sollte die Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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