ErwGr. 9

REG_2009_664 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen

Diese Verordnung sollte nicht anwendbar sein, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat. Bei zwei Abkommen sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie denselben Gegenstand betreffen, wenn und insofern sie dieselben spezifischen rechtlichen Fragen in der Sache regeln. Bestimmungen, die lediglich eine allgemeine Absicht zur Zusammenarbeit in solchen Fragen ausdrücken, sollten nicht als denselben Gegenstand betreffend gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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