Art. 3

REG_2009_671 · zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2010

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls für die in Anhang I aufgeführten Kontingente gestellten Anträge mit. Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, sind nach dem Muster in Anhang III zu verfassen und per Fax oder E-Mail zu übersenden.
(2)Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben: a) eine Liste der Antragsteller, b) die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America (2009)“, c) Name und Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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