Art. 1

REG_2009_698 · zur Abweichung bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt von der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

Unbeschadet des üblichen jährlichen Zeitplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 wird bei den Informations- und Absatzförderungsprogrammen für Milch und Milcherzeugnisse im Binnenmarkt, die die Branchenverbände dieses Sektors den Mitgliedstaaten bis zum 15. Oktober 2009 vorlegen, von dem genannten Zeitplan wie folgt abgewichen:
a)Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission das vorläufige Verzeichnis der ausgewählten Programme bis spätestens 31. Oktober;
b)abweichend von Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 entscheidet die Kommission bis spätestens 15. Dezember über die förderfähigen Programme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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