Art. 37a – Mitteilung über die staatliche Beihilfe

REG_2009_702 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*2) gewähren, der Kommission Folgendes mitteilen: a) gegebenenfalls das Verzeichnis der bereits gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag zulässigen Beihilferegelungen, die für die Durchführung der Programme in Anspruch genommen werden, oder den Grund, warum die betreffende einzelstaatliche Beihilfe von der Mitteilungspflicht befreit ist; b) in anderen Fällen die erforderlichen Angaben zur Bewertung in Bezug auf die Wettbewerbsregeln.
(2)Findet Absatz 1 Buchstabe a Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten Tabelle 1 in Anhang VIIIc ausfüllen und a) angeben, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission (*3) über De-minimis-Beihilfen für die Primärerzeugung im Agrarerzeugnissektor oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (*4) für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt wird, oder b) die Registriernummer angeben und auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (*5) erlassene Freistellungsverordnung verweisen, in deren Rahmen die Maßnahme eingereicht wurde, oder c) die Nummer der Rechtssache und Referenznummer angeben, wonach die Kommission die Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar ansieht.
(3)Findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, so müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes übermitteln: a) Tabelle 2 in Anhang VIIIc für jede der in den Artikeln 103p, 103t und 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Maßnahmen, für die eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt wird; b) Tabelle 3 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme ‚Absatzförderung auf Drittlandsmärkten‘ gemäß Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird; c) Tabelle 4 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme ‚Ernteversicherung‘ gemäß Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird; d) Tabelle 5 in Anhang VIIIc, falls eine einzelstaatliche Beihilfe für die Maßnahme ‚Investitionen‘ gemäß Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird.
(4)Die in Form einer der Tabellen in Anhang VIIIc mitgeteilten Angaben müssen während der gesamten Laufzeit des Programms unbeschadet etwaiger späterer Änderungen des Programms gelten.
(5)Ungeachtet von Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unbeschadet von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ändern die Mitgliedstaaten, die eine einzelstaatliche Beihilfe gewähren, ihr künftiges Stützungsprogramm, indem sie die diesbezüglichen Tabellen in Anhang VIIIb bis spätestens 15. Oktober 2009 ausfüllen. Artikel 103k Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 findet auf diese Änderungen Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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