Art. 3

REG_2009_703 · zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe des gemäß Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzollsätze übersteigen, werden freigegeben. Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau werden freigegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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