Art. 1

REG_2009_708 · zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 hinsichtlich der Frist für die Übermittlung der Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2008 durch die Verbindungsstelle in Italien

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 übermittelt die Verbindungsstelle in Italien der Kommission für das Rechnungsjahr 2008 die Betriebsbogen spätestens 15 Monate nach Ende des genannten Rechnungsjahrs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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