ErwGr. 16

REG_2009_723 · über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

Es muss gewährleistet sein, dass einerseits ein ERIC über die notwendige Flexibilität verfügt, um seine Satzung ändern zu können, andererseits aber die Gemeinschaft als Gründerin des ERIC über bestimmte wesentliche Teile die Kontrolle behält. Betrifft eine Änderung einen wesentlichen Teil der Satzung, die der Entscheidung zur Gründung des ERIC beigefügt ist, so sollte diese Änderung nur in Kraft treten können, wenn sie zuvor mit einer Kommissionsentscheidung genehmigt wurde, die nach demselben Verfahren zu erlassen ist wie die Entscheidung zur Gründung des ERIC. Alle sonstigen Änderungen sollten der Kommission gemeldet werden; diese sollte Einwände erheben können, wenn eine Änderung aus ihrer Sicht der vorliegenden Verordnung zuwiderläuft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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