ErwGr. 3

REG_2009_732 · zur 111. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

Bevor das Urteil des Gerichts erster Instanz erging, hatte die Kommission eine Mitteilung (3) an Herrn Uthman Omar Mahmoud veröffentlicht, um ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass der Al-Qaida- and Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen die Gründe für seine Aufnahme in die Liste vorgelegt hatte, die ihm auf Antrag mitgeteilt würden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Gründen zu äußern. Die Gründe für die Aufnahme in die Liste wurden Herrn Uthman Omar Mahmoud dann mit Schreiben vom 12. Juni 2009 unter der Anschrift seines Rechtsanwalts mit der Bitte übermittelt, sich bis zum 14. Juli 2009 zu äußern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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