Art. 91f – Fangbeschränkungen für Roten Thun im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke

REG_2009_753 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Im Rahmen der Fangbeschränkungen gemäß Anhang ID gelten für Gemeinschaftsschiffe gemäß Artikel 91e, die im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke Roten Thun fangen, folgende Fangbeschränkungen für Roten Thun mit einem Gewicht von 8 kg bis 30 kg und folgende Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen):
Italien 63,5 EG 63,5

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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