Art. 1 – Ausnahme von der Aufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

REG_2009_754 · zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Folgende Gruppen von Fischereifahrzeugen werden von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen:
a)die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in Schwedens Antrag vom 26. Februar 2009, ergänzt durch Schreiben vom 8. April 2009, genannt ist und im Skagerrak und Kattegat fischt, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter gemäß Anhang III — Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 den gezielten Kaisergranatfang betreiben;
b)die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Spaniens, die in Spaniens Antrag vom 2. Dezember 2008, ergänzt durch Schreiben vom 6. und vom 14. März 2009, genannt ist, Grundschleppnetze mit einer Maschenweite von mindestens 100 mm auf der Schelfkante vor dem Westen Schottlands in einer Tiefe von 200 bis 1 000 Metern verwendet und hauptsächlich Fischerei auf Tiefseearten und Seehecht betreibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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