ErwGr. 6

REG_2009_767 · über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

Anders als bei Lebensmitteln gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt Wasser nicht unter die Definition von Futtermitteln. Da Wasser außerdem nicht zum Zweck der Tierernährung vermarktet wird, sollte die vorliegende Verordnung keine Bedingungen für die Verwendung von Wasser in der Tierernährung enthalten. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch für Futtermittel gelten, die in Wasser dargereicht werden. Die Verwendung von Wasser durch Futtermittelunternehmen fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (14), die bestimmt, dass sauberes Wasser verwendet werden muss, wenn dies zur Vermeidung einer Kontamination notwendig ist, die sich als gefährlich erweisen kann, und dass zur Futtermittelherstellung verwendetes Wasser von angemessener Qualität sein muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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