Art. 16 – Verfahren

REG_2009_80 · über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates

(1)Vor Entscheidungen gemäß den Artikeln 13 und 15 richtet die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betroffenen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und gibt diesen Gelegenheit, schriftlich oder auf Wunsch in einer mündlichen Anhörung dazu Stellung zu nehmen.
(2)Die Kommission gibt keine in Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse preis, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Jede Person, die der Kommission im Rahmen dieser Verordnung Informationen übermittelt, hat Informationen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe der Gründe klar zu kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte, nicht vertrauliche Fassung vorzulegen.
(3)Ist die Kommission der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen, so teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Äußert sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist und führen seine schriftlichen Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die Kommission die Beschwerde durch Entscheidung zurück. Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Teilt die Kommission Beschwerdepunkte mit, so übermittelt sie dem Beschwerdeführer eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
(4)Auf Antrag gewährt die Kommission den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission.
(5)Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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