Art. 2

REG_2009_816 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

(1)Die in Artikel 141 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*1) und in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 genannten repräsentativen Preise werden regelmäßig auf der Grundlage der im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (*2) ermittelten Daten festgesetzt.
(2)Die repräsentativen Preise sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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