Art. 66 – Zustellung durch Übergabe im Amt

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Amts durch Aushändigung des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der den Empfang zu bestätigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bestätigung des Empfangs verweigert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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