Art. 77 – Kostenregelung

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Die Kostenregelung nach Artikel 85 Absatz 4 der Grundverordnung wird vom Amt in einer Mitteilung an die betreffenden Verfahrensbeteiligten bestätigt. Wird in dieser Mitteilung auch eine Einigung über die Höhe der zu zahlenden Kosten bestätigt, so ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung unzulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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