Art. 1

REG_2009_913 · zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen „neuen Ausführer“) und zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land sowie zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

(1)Die mit der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 eingeleitete Überprüfung für einen „neuen Ausführer“ wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ (TARIC-Zusatzcode A999) in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auch auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 genannten Einfuhren erhoben.
(2)Der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 23. Januar 2009 auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 zollamtlich erfasst wurden.
(3)Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 52/2009 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.
(4)Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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