Art. 9 – Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe

REG_2009_923 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“)

Die eingereichten Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der Aktionen für die Finanzhilfe aufgrund des Programms berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a)die in Artikel 1 genannten Ziele;
b)die im Anhang in der entsprechenden Spalte festgesetzten Bedingungen;
c)den Beitrag der Aktionen zur Verringerung der Überlastung im Straßenverkehr;
d)den Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen und den Beitrag der Aktionen zur jeweiligen Verringerung der externen Kosten, einschließlich ihres Beitrags zur Verringerung negativer Umweltauswirkungen, der vom Kurzstreckenseeverkehr, der Schiene oder der Binnenschifffahrt geleistet wird. Besonderes Augenmerk gilt Aktionen, die über die rechtsverbindlichen Umweltanforderungen hinausgehen;
e)die generelle Nachhaltigkeit der Aktionen.
Die Kommission trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe, nachdem sie den in Artikel 10 genannten Ausschuss unterrichtet hat.
Die Kommission setzt die Begünstigten von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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