Art. 8d – Zugang zu Verwaltungsunterlagen

REG_2009_951 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die nationalen Zentralbanken und die EZB aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu relevanten Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.
Die praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der EZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.
Diese Daten dürfen von den Mitgliedern des ESZB ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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