REG_2009_984 · zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
Die Angabe „LGG® MAX hilft bei der Verringerung gastrointestinaler Beschwerden“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und unterliegt somit der in Artikel 28 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegten Übergangsmaßnahme. Die Behörde gelangte zu der Schlussfolgerung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme von LGG® MAX und der angegebenen Wirkung hergestellt wurde; die Angabe wird somit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht gerecht und daher findet die gemäß Artikel 28 Absatz 5 vorgesehene Übergangsfrist keine Anwendung. Es sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu ermöglichen. Die Angabe „In klinischen Tests zeigte sich eine Wirkung nach 14 Tagen. Nach 28 Tagen ist Ihre ganze Figur sichtlich gestrafft, gefestigt und in Form gebracht“ ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und unterliegt somit der in Artikel 28 Absatz 6 dieser Verordnung festgelegten Übergangsmaßnahme. Da der Antrag jedoch nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurde, ist die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b nicht erfüllt und die in diesem Artikel festgelegte Übergangsfrist findet keine Anwendung. Demnach sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
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