Art. 1

REG_2010_1022 · zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2010 in bestimmten Weinbauzonen

Abweichend von Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten geografischen Gebieten die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2010 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2010 gewonnen worden sind, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a)3,5 % vol. in Weinbauzone A gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
b)2,5 % vol. in Weinbauzone B gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
c)2,0 % vol. in Weinbauzone C gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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