Art. 1

REG_2010_1036 · zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina

1.Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA oder Zeolith-A4-Pulver genannt, das gegenwärtig unter dem KN-Code ex 2842 10 00 eingereiht wird (TARIC-Code 2842 10 00 30), mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina eingeführt.
2.Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 28,1 %.
3.Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4.Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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