Art. 1

REG_2010_1042 · zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

(1)Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf gestrichenes Feinpapier mit Ursprung in der VR China, genauer gesagt Papiere oder Pappen, ein oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 20 , ex 4810 13 80 , ex 4810 14 20 , ex 4810 14 80 , ex 4810 19 10 , ex 4810 19 90 , ex 4810 22 10 , ex 4810 22 90 , ex 4810 29 30 , ex 4810 29 80 , ex 4810 99 10 , ex 4810 99 30 sowie ex 4810 99 90 (TARIC-Codes 4810 13 20 20, 4810 13 80 20, 4810 14 20 20, 4810 14 80 20, 4810 19 10 20, 4810 19 90 20, 4810 22 10 20, 4810 22 90 20, 4810 29 30 20, 4810 29 80 20, 4810 99 10 20, 4810 99 30 20 und 4810 99 90 20) eingereiht wird. Nicht betroffen vom vorläufigen Antidumpingzoll ist Rollenware für Rotationsdruckmaschinen. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit — beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Multiplexpapier und Multiplexpappe sind ebenfalls nicht vom vorläufigen Antidumpingzoll betroffen.
(2)Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Antidumpingzollsatz TARIC-Zusatzcode Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou City, Provinz Jiangsu, VR China 19,7 % B001 Alle übrigen Unternehmen 39,1 % B999
(3)Voraussetzung für die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist die Erbringung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls.
(4)Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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