ErwGr. 2

REG_2010_1080 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Im Hinblick auf seine besonderen Aufgaben erhält der EAD im Rahmen des Statuts Autonomie. Daher ist der EAD im Sinne des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (4) (nachstehend „Statut“ bzw. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ genannt) als Organ der Union zu behandeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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