ErwGr. 21

REG_2010_1080 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Da die in Anhang X zum Statut festgelegten Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen nicht anwendbar sind, ist es für Beamte, die in Delegationen tätig sind, in der Praxis schwierig, einen solchen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies läuft dem allgemeinen Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben zuwider und stellt insbesondere ein Hindernis für Frauen dar, die ansonsten vielleicht an einer Stelle in einer Delegation der Union interessiert wären. Daher ist es sinnvoll, dass die Bestimmungen des genannten Anhangs in beschränktem Umfange auch während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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