Art. 6 – Verwaltungsrat

REG_2010_1092 · über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(1)Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind: a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB; b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken; c) ein Mitglied der Kommission; d) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde); e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung); f) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde); g) der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses; h) der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses.
(2)Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind: a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, im Einklang mit Absatz 3; b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA).
(3)Hinsichtlich der Vertretung der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegen die jeweiligen hochrangigen Vertreter in Abhängigkeit vom besprochenen Sachverhalt dem Rotationsprinzip, sofern sich die nationalen Aufsichtsbehörden eines bestimmten Mitgliedstaats nicht auf einen gemeinsamen Vertreter geeinigt haben.
(4)Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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