Art. 4 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_1093 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Finanzinstitute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Richtlinie 2002/87/EG; bezüglich der Richtlinie 2005/60/EG bezeichnet der Ausdruck „Finanzinstitute“ Kreditinstitute und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 der genannten Richtlinie;
2.„zuständige Behörden“ i) zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind, ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen, und iii) in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 94/19/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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