Art. 41 – Interne Ausschüsse und Gremien

REG_2010_1093 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

(1)Der Rat der Aufseher kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, den Verwaltungsrat oder den Vorsitzenden vorsehen.
(2)Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 19 ein unabhängiges Gremium ein, um eine unparteiische Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Rates der Aufseher, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht und deren Interessen durch den Konflikt nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu den betreffenden zuständigen Behörden haben.
(3)Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 schlägt das Gremium dem Rat der Aufseher einen Beschluss zur endgültigen Annahme nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 3 vor.
(4)Der Rat der Aufseher gibt dem in Absatz 2 genannten Gremium eine Geschäftsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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