ErwGr. 57

REG_2010_1093 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der ESA zu gewährleisten, sollten diese eng im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Der Gemeinsame Ausschuss sollte die Aufgaben der ESA in Bezug auf Finanzkonglomerate und andere sektorübergreifende Fragen koordinieren. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) fallen, von den betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörden parallel angenommen werden. Im Gemeinsamen Ausschuss sollten die Vorsitzenden der ESA für jeweils zwölf Monate im Wechsel den Vorsitz führen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses sollte ein stellvertretender Vorsitzender des ESRB sein. Der Gemeinsame Ausschuss sollte über eigenes Personal verfügen, das von den ESA bereitgestellt wird, sodass ein informeller Informationsaustausch und die Entwicklung einer gemeinsamen Aufsichtskultur der ESA ermöglicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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