(1)Die Behörde ist Bestandteil eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die angemessene Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die Finanzstabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.
(2)Das ESFS besteht aus: a) dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung; b) der Behörde; c) der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde); d) der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde); e) dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden („Gemeinsamer Ausschuss“) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010; f) den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Rechtsakten der Union genannt sind.
(3)Die Behörde arbeitet im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig und eng mit dem ESRB sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten und das Herbeiführen gemeinsamer Positionen im Bereich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.
(4)Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die Teilnehmer des ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigen Respekt zusammen und stellen insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander sicher.
(5)Diese Aufsichtsbehörden, die zum ESFS gehören, sind verpflichtet, die in der Union tätigen Finanzinstitute gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten zu beaufsichtigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025
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