ErwGr. 30

REG_2010_1094 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden fordern können, in einer Krisensituation spezifische Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Behörde sollte die Maßnahmen in dieser Hinsicht unbeschadet der Befugnis der Kommission treffen, nach Artikel 258 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde wegen Nichtergreifens solcher Maßnahmen einzuleiten, sowie unbeschadet des Rechts der Kommission, unter diesen Umständen vorläufige Maßnahmen gemäß der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beantragen. Ferner sollten die Maßnahmen der Behörde jegliche Haftung, der dieser Mitgliedstaat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegen könnte, unberührt lassen, wenn dessen Aufsichtsbehörden die von der Behörde geforderten Maßnahmen nicht ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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