ErwGr. 45

REG_2010_1094 · zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen anfordern können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am nächsten sind, und die Behörde sollte bereits vorhandene Statistiken berücksichtigen. Allerdings sollte die Behörde nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten befugt sein, in Fällen, in denen eine zuständige nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, ein gebührend gerechtfertigtes und begründetes Ersuchen um Informationen direkt an ein Finanzinstitut zu richten. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen. In diesem Zusammenhang ist die Arbeit an gemeinsamen Berichtsformaten wichtig. Die Maßnahmen für die Erhebung von Informationen sollten den Rechtsrahmen des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Systems der Zentralbanken im Bereich der Statistik unberührt lassen. Diese Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (38) und die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (39) unberührt lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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